I. Vertragspartner

Vertragspartner für den Ticketerwerb und die Durchführung der Veranstaltung ist die:

WiWiMeisterschaften UG
(haftungsbeschränkt)
Hanauer Landstraße 26
63500 Seligenstadt

info@wiwi-meisterschaften.de

Für den Ticketerwerb und den Besuch der Veranstaltung gelten die Folgenden Bestimmungen:

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen

Personen über 18 Jahre sind berechtigt, das Event der WiWiMeisterschaften zu besuchen und Zugang zum Areal sowie zu den Campingmöglichkeiten zu erhalten. Wettbewerbsbeteiligungen bleiben denjenigen vorbehalten, die als Studierende in den Fachbereichen Betriebs- oder Volkswirtschaftslehre sowie Wirtschaftswissenschaften eingeschrieben sind. Die Überprüfung der Berechtigung erfolgt am Tag des Events mittels Vorlage eines gültigen Studiennachweises und eines offiziellen Identifikationsdokumentes.

Der Erwerb von Eintrittskarten ist ausschließlich über das Internet möglich. Wählt der Erwerber die Zahlungsoption Überweisung, wird ihm ein vorläufiges Ticket übermittelt. Die Zahlung des Betrages muss binnen einer Frist von 14 Tagen erfolgen, ansonsten wird der Ticketkauf storniert und der Vertrag aufgehoben. Nach Geldeingang wird der Ticketstatus auf "bezahlt" geändert, was den Zutritt sicherstellt.

Ein Zutritt für Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ist strikt untersagt.

Sofern Besucher durch ihr Verhalten eine potenzielle Gefahr für sich selbst oder andere darstellen oder sich nicht an die Veranstaltungsregeln halten, behält sich der Veranstalter das Recht vor, sie vorübergehend oder dauerhaft vom Veranstaltungsgelände auszuschließen (Platzverbot). In diesem Fall kann das Ticket ohne Entschädigung eingezogen werden.

2. Stornierungsrichtlinien

Entgegen der gesetzlichen Regelung, die bei Bestellungen von Tickets kein Rücktrittsrecht einräumt (gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB), räumt der Veranstalter dennoch die Möglichkeit einer Rückerstattung des Ticketwerts unter Anrechnung von Stornierungsgebühren ein.

Bei einer Ticketstornierung bis zu 120 Tage vor dem Beginn der Veranstaltung wird eine Gebühr von 20% des Ticketwertes (mindestens jedoch 20 Euro je Ticket) erhoben. Jenseits dieser Frist ist eine Stornierung aufgrund der Notwendigkeit der Planungssicherheit nicht mehr möglich.

Etwaige Stornierungsgebühren werden vom netto erstattbaren Betrag abgezogen. Die Tickets sind nicht namentlich gebunden und können daher weiterveräußert werden.

3. Veranstaltungsausfall

Falls die Veranstaltung ganz oder teilweise wegen höherer Gewalt oder anderen, vom Veranstalter nicht zu beeinflussenden Umständen (z.B. Wetter), nicht wie vorgesehen stattfinden kann, ist dieser berechtigt, vom Vertragsverhältnis zurückzutreten. Die Informationspflicht über eine solche Änderung gegenüber den Betroffenen erfolgt unverzüglich via Homepage oder E-Mail.

Im Falle der Absage der Veranstaltung aus Gründen, die außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wird dem/r Teilnehmer/in 65 % des gezahlten Ticketpreises erstattet. Die verbleibenden 35% des Ticketpreises dienen zur Deckung der bereits entstandenen organisatorischen Aufwendungen und sonstigen Ausgaben des Veranstalters. Eine teilweise Erstattung bei einem nur partiellen Ausfall der Veranstaltung erfolgt nicht. Erstattungsansprüche müssen innerhalb von vier Wochen nach dem geplanten Veranstaltungsende schriftlich beim Veranstalter geltend gemacht werden.

 Der Zugang zu Bereichen mit begrenzten Kapazitäten erfolgt ausschließlich nach Maßgabe der behördlichen Genehmigungen. Sollten die zugelassenen Kapazitäten erschöpft sein, kann der Veranstalter temporär den Zugang beschränken, was keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Ticketpreises begründet.

4. Ticketerwerb

Tickets können nur online bestellt werden.

Wird trotz vorliegender Buchungsbestätigung nicht innerhalb von 14 Tagen der Rechnungsbetrag auf das Konto des Veranstalters überwiesen (entscheidend ist der Zahlungseingang), verfällt das Ticket automatisch und wird dem Verkauf wieder zugeführt.

5. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schadensfälle jeglicher Art ist grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Veranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen entstanden sind. Ebenso besteht der Haftungsausschluss nicht, wenn eine einfache Fahrlässigkeit zu einer Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit führt oder wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Pflichten des Vertrages handelt, auf deren Erfüllung die Teilnehmenden regelmäßig vertrauen dürfen.

Die Haftung des Veranstalters ist jedoch, außer im Falle der Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit, auf den bei Vertragsschluss oder Pflichtverletzung vorhersehbar gewesenen typischen Schaden beschränkt. Dies bedeutet, dass eine Haftung nur für Schäden übernommen wird, die in den Verantwortungsbereich des Veranstalters fallen und nicht auf das Handeln von Teilnehmenden oder Dritten zurückzuführen sind. Als Dritte werden hierbei Subunternehmer, Betreiber von Arbeitsfahrzeugen, Bühnen auf dem Campingplatz, Sponsorenbereiche oder von Universitäten organisierte Sonderbereiche angesehen.

Für Diebstähle übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Es obliegt jedem Teilnehmenden, persönlich auf seine Gegenstände Acht zu geben. Dies gilt insbesondere für den Campingbereich. Obwohl Sicherheitskräfte vor Ort sind, kann aufgrund der Menge der erwarteten Teilnehmenden keine Garantie für persönliche Gegenstände übernommen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Diebstahl oder der Versuch dessen zur Anzeige gebracht wird. Hierfür erhebt der Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.

III. Platzordnung

1.       Zugang zum Veranstaltungs- und Campinggelände

Bevor die Teilnehmer das Veranstaltungs- und Campinggelände zum ersten Mal betreten, müssen sie ihr Ticket vorzeigen. Als Gegenleistung erhalten sie ein Armband, das sie beim Betreten und Verlassen des Geländes tragen müssen.

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und auf dem Zeltplatz gilt die nachfolgende Platzordnung, welche mit dem Betreten des Geländes von jedem Besucher anerkannt wird. Der Zugang und Aufenthalt auf den Plätzen ist nur mit gültigem Festival- oder Tagesticket bzw. Festivalbändchen gestattet. Dem Sicherheitsdienst sowie den Behörden (Polizei/Feuerwehr) ist Folge zu leisten.

Es wird hiermit klargestellt, dass der Veranstalter das Recht hat, Personen unverzüglich von der Veranstaltung auszuschließen, sollten triftige Gründe vorliegen. Dazu zählen insbesondere Verstöße wie das Entzünden von Pyrotechnik, der Handel mit illegalen Substanzen oder Vandalismus. Die Verantwortlichen sowie die sie unterstützenden Teilnehmenden können in solchen Fällen vom Veranstalter unmittelbar vom Gelände verwiesen werden. Eine Rückerstattung des Eintrittspreises erfolgt dann nicht.

Der Veranstalter behält sich weiterhin vor, Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher geltend zu machen. Jegliche Straftaten führen zu sofortigem Festivalausschluss und zur Anzeige bei der Polizei. Eine Haftung seitens des Veranstalters für Diebstahl oder Einbruch wird ausgeschlossen. Das Campen und das Zelten erfolgen auf eigene Gefahr.

A.      Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.

B.      Das Mitführen von Brennstoffen, Waffen, umweltgefährdenden Stoffen oder sonstigen verbotenen oder gefährlichen Gegenständen, pyrotechnische Gegenstände aller Art, sowie das Mitführen von Glasflaschen und sonstigen Glasbehältnissen ist auf dem gesamten Zeltplatzgelände untersagt. Der Sicherheitsdienst führt beim Betreten des Geländes entsprechende Kontrollen durch. Bei der Verweigerung der Kontrolle bleibt der Zugang zum Gelände verwehrt.

C.       Jeder Festivalbesucher hat sich so zu verhalten, dass er keinen anderen Besucher schädigt. Aggressives Verhalten, Randale, Vandalismus oder vorsätzliche Ruhestörung führen zu sofortigem Ausschluss vom gesamten Festivalgelände.

D.      Nur die ausgewiesenen Park- und Zeltplätze sind zu benutzen. Änderungen sind aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse vorbehalten. Das Zelten und Parken außerhalb der gekennzeichneten Flächen ist nicht gestattet.

E.       Es besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Zeltplatzes. Sofern ein gemeinschaftliches Campen erwünscht ist, sollte auch eine gemeinschaftliche Anreise erfolgen. Jedoch besteht auch in diesen Fällen kein Anspruch auf nebeneinanderliegende Zeltplätze.

F.       Für Besucher mit einer Behinderung, welche mit dem Schwerbehindertenausweis die Merkmale aG oder BI ausweisen können, werden Festivalnahe Campingplätze vorgehalten. Hier ist jedoch eine frühzeitige Anreise empfehlenswert, da diese Plätze mengenmäßig und zeitlich nur begrenzt vorgehalten werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

G.      Offenes Feuer, Lagerfeuer und Grills sind grundsätzlich verboten. Lediglich handelsübliche und sicherheitsgeprüfte Gaskocher sind gestattet. Aufgrund besonderer Witterungsverhältnisse (Trockenheit, Sturm) kann jedoch auch deren Nutzung aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Der Ausbruch eines Feuers ist dem Sicherheitsdienst unverzüglich mitzuteilen, auch dann, wenn das Feuer selbst gelöscht wurde. Stromaggregate sind nicht gestattet.

H.      Das Mitführen von Tieren ist auf dem gesamten Gelände nicht gestattet.

I.         Angefallener Müll ist in den dafür vorgesehenen Mülleimern auf dem Gelände und in den Containern am Eingang mit dem beim Tickettausch erhaltenen Müllsack zu entsorgen. Der Müllsack kann am Abreisetag gegen das Müllpfand getauscht werden.

J.        Das Mitbringen von Wohnungseinrichtungen wie Sofas, Sessel, Baumaterial oder sonstigem Sperrmüll wird mit einem Pfand von 20€ pro Element belastet.

K.        Das Ausheben von Gräben, Löchern etc. ist auf dem gesamten Gelände nicht gestattet.

L.       Alle Einrichtungen auf dem Gelände sind pfleglich zu behandeln und sauber zu halten.

M.    Es sind ausschließlich die ausgewiesenen Sanitär- bzw. Toilettenanlagen zu benutzen. Außerhalb dieser sind das Urinieren sowie die Verrichtung einer Notdurft untersagt.

N.      Das Mitbringen oder Verteilen von Drogen jeglicher Art führt zum Ausschluss vom Camping- und Festivalgelände.

O.      Die Anreise ist ab Donnerstag, 06.06.2024, 10.00 Uhr möglich. Das Gelände ist bis spätestens Sonntag, 09.06.2024, 14.00 Uhr zu räumen. Der Zeltplatz ist in einem sauberen Zustand zu hinterlassen. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.

P.       Gaskartuschen sind nur auf den Campingplätzen erlaubt und dürfen nicht auf das Festivalgelände mitgebracht werden. Glasflaschen sind aufgrund der Verletzungsgefahr sowohl auf dem Festivalgelände als auch auf den Campingplätzen verboten.

Q.      Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten.

 

2.       Liste der verbotenen Gegenstände

Äxte, Aggregate, Baseballschläger, Bau- und Brennholz, Beile, Benzin, Brecheisen, brennbare Flüssigkeiten, Drogen und Rauschmittel, Drohnen (und jegliche andere Art von Flug-Geräten), Einkaufswagen, Fackeln, Feuerkörbe, flüssige Brandbeschleuniger, Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen, Gaskartuschen mit mehr als 450 g Gasfüllung, Gasplatten, Gasgrillgeräte mit externer Flasche, Glas, Hieb-, Schuss-, Stichwaffen jeglicher Art, Himmelslaternen, Holzkohlegrills, Katapulte, Laserpointer, Hammer mit mehr als 250g, Messer mit feststehender Klinge und/oder mit einer Klingenlänge über 6 cm, Munition, Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände, Nicht angemeldete Fest- und Partyzelte, Großzelte, Nägel, Offenes Feuer, Petroleumlampen, Pfefferspray, Porzellan, Pyrotechnik jeglicher Art, Schlagringe, Schleudern, Shishas mit Glas-Bowl, Spaten, Spiegel mit einem Durchmesser von mehr als 20cm, Spiritus, Spitzhammer, Stacheldraht, Sägen, Säurebatterien, Taschenlampen mit einer Länge über 20cm, Taschenlampen mit über 600 Lumen, Teppichmesser, Spring- und Butterflymesser, Tiere / Haustiere, Trockeneis, Waffen jeglicher Art, Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten, Wunderkerzen.

Der Veranstalter ist berechtigt, Fahrzeug- und Taschenkontrollen durchzuführen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen. Bei Zuwiderhandlung werden die verbotenen Gegenstände konfisziert und entschädigungslos vernichtet. Entstehen durch die Entsorgung zusätzliche Kosten, trägt der/die Verursacher/in diese.

Jegliche Beschädigung des Veranstaltungs- und Campinggeländes wird strafrechtlich und zivilrechtlich geahndet.

Die Duldung bestimmter Geräte durch das Sicherheitspersonal impliziert keine Genehmigung. Die Teilnehmer/innen tragen die volle Verantwortung für eventuelle Schäden. Jegliche Form von gewaltverherrlichenden, pornografischen oder extremistischen Darstellungen ist verboten.

3.       Nachtruhe

Die nächtliche Ruhezeit auf den Veranstaltungsgeländen und den dazugehörigen Zeltplätzen ist festgesetzt von Mitternacht bis 8 Uhr morgens. In dieser Zeit ist der Geräuschpegel so zu regulieren, dass weder andere Teilnehmende noch Anwohner in der Umgebung gestört werden.

Verhaltensweisen, die während der Ruheperiode als störend empfunden werden könnten, insbesondere lautes Spielen oder Musizieren, sind untersagt. Verstöße gegen diese Regel können einen unverzüglichen Ausschluss von der Veranstaltung nach sich ziehen, wobei kein Anspruch auf Entschädigung besteht. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Nachtruhe behält sich der Veranstalter vor, eine Geldbuße zu verhängen.

Werden nach Beginn der Nachtruhe akustische Geräte wie tragbare Lautsprecher weiterhin benutzt, ist der Veranstalter berechtigt, diese einzuziehen und zu vernichten, wobei hierfür keine Entschädigung geleistet wird. Sollten durch die Entsorgung zusätzliche Kosten entstehen, werden diese dem Verantwortlichen in Rechnung gestellt.

4.       Weitere Bestimmungen

Das Verteilen von Werbemitteln wie Prospekten, Stickern oder ähnlichen Materialien auf dem Veranstaltungs- und Campingareal ist nicht gestattet, es sei denn, es liegt eine vorab erteilte schriftliche Genehmigung des Veranstalters vor. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung wird eine Vertragsstrafe fällig, deren Höhe je nach Sachverhalt zwischen 500 Euro und 5.000 Euro angesiedelt ist. Bei mehreren Verantwortlichen wird diese Strafe für jede beteiligte Person bis zu einer Maximalanzahl von 10 Personen erhoben.

Grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht dem Zweck und Sinn der Veranstaltung entgegensteht und daher verboten oder sowieso per Gesetz verboten ist.

 

VI. Rechtliches:

1.       Verletzung des Hausrechts

Zutritt zum Veranstaltungsort und den zugehörigen Campingflächen ist ausschließlich Personen mit entsprechender Berechtigung vorbehalten. Das unbefugte Betreten dieser Bereiche stellt eine strafbare Handlung dar, die rechtliche Schritte nach sich ziehen kann, insbesondere bei Erschleichen des Zugangs oder bei Hausfriedensbruch. Dies gilt ebenso für Delikte wie Sachbeschädigung, körperliche Übergriffe oder Amtsanmaßung – beispielsweise sexuelle Belästigung, Diebstahl oder Urkundenfälschung.

In diesen Fällen wird vom Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhoben, unter Umständen ergänzt um anfallende Gerichtskosten.

2.       Bildrechte

Mit der Teilnahme erklären die Gäste ihr unwiderrufliches Einverständnis zur Anfertigung und Verwendung von Bild-, Ton- und Filmmaterial durch den Veranstalter oder beauftragte Dritte während der Veranstaltung für Werbe- und Darstellungszwecke im Rahmen der „Panoramafreiheit“. Es wird darauf geachtet, dass keine entwürdigenden Darstellungen der erkennbaren Personen veröffentlicht werden. Die Gäste stimmen der unentgeltlichen Verwendung solcher Materialien zu. Sollten dennoch Aufnahmen verbreitet werden, die als unzulässig erachtet werden, muss der Veranstalter innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntwerden darüber in Kenntnis gesetzt werden.

Die Nutzung von Amateur-Kameras und Aufnahmegeräten, einschließlich derer in Mobiltelefonen, ist auf dem Gelände für persönliche Zwecke gestattet. Professionelle Aufnahmen durch Medienvertreter oder Unternehmen bedürfen einer vorherigen Genehmigung. Bei Weigerung, nicht genehmigte Geräte abzugeben oder sicher zu verwahren, kann der Zutritt verwehrt werden.

Stellt der Veranstalter die Verbreitung nicht autorisierter Aufnahmen fest, behält er sich vor, Maßnahmen zur Unterbindung dieser zu ergreifen, außer es liegt eine Zustimmung der abgebildeten Personen vor oder diese sind nicht erkennbar und es besteht kein direkter Bezug zu den WiWiMeisterschaften.

3.       Rechte bei Ticketinhaberschaft und Vertragsstrafenregelung:

Im Zuge der Veranstaltung dienen die nach der Einlasskontrolle ausgehändigten Armbänder lediglich der vereinfachten Überprüfung der Teilnahmeberechtigung und ersetzen nicht die Notwendigkeit eines gültigen Tickets. Sollte ersichtlich werden, dass eine Person ein solches Armband trägt, jedoch nicht im Besitz eines gültigen Tickets ist, behält sich der Veranstalter das Recht vor, einen unverzüglichen Ausschluss von der Veranstaltung zu veranlassen. In einem solchen Fall der unberechtigten Inanspruchnahme des Zutritts wird neben einer möglichen Strafanzeige auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 150 Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer als Bearbeitungsgebühr erhoben.

4.       Salvatorische Klausel und Gerichtsstandsvereinbarung:

Der Veranstalter verpflichtet sich, transparente und eindeutige Bestimmungen zu etablieren, um den reibungslosen Verlauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Es wird ausdrücklich betont, dass keine Diskriminierung oder Beleidigung von Personen aufgrund ihrer politischen, religiösen, rassischen oder ethnisch-sozialen Herkunft beabsichtigt ist.

Im Falle der Teil- oder Gänzlichnichtigkeit einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es tritt eine Regelung in Kraft, die dem ursprünglich verfolgten Zweck am nächsten kommt und die Wirksamkeit entfaltet.

Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Veranstalters festgelegt.